Fahrdienst für Senioren Münchenstein

Wir fahren Sie, wohin Sie möchten.

Zum Arzt, ins Spital, zum Einkaufen oder zu Besuch. Freiwillige aus Münchenstein fahren Seniorinnen und Senioren ab 60 mit dem eigenen Auto.

Fahrt bestellen 079 528 72 00
Mo – Fr
09.00 – 11.00 Uhr
Sonst
Telefonbeantworter
Wichtig
48 Stunden im Voraus

So bestellen Sie eine Fahrt

Gefahren wird werktags von 08.00 bis 19.00 Uhr. Keine Rollstuhl- und Möbeltransporte.

  1. Anrufen

    Mindestens 48 Stunden vorher: 079 528 72 00. Ausserhalb der Bürozeit sprechen Sie auf den Telefonbeantworter.

  2. Angaben nennen

    • Name und Telefonnummer
    • Adresse
    • Datum, Abholzeit, Ziel und Rückfahrt
  3. Bestätigung erhalten

    Ihre Fahrerin oder Ihr Fahrer ruft Sie spätestens 2 bis 3 Stunden vor der Fahrt an.

Folgefahrten können Sie direkt mit Ihrer Fahrerin oder Ihrem Fahrer abmachen. Bitte melden Sie einen Koffer bei der Bestellung an. Eine Garantie für jede Fahrt können wir nicht geben.

Was kostet eine Fahrt?

Fixpreis pro einfache Fahrt, je nach Zone. Tippen Sie Ihr Ziel ein oder wählen Sie einen Ring.

Tarifzonen: Münchenstein 5 Franken, dann 10, 15, 20 und 25 Franken nach aussen Münchenstein CHF 5 CHF 10 CHF 15 CHF 20 CHF 25

    CHF 5.– hin und zurück
    innerhalb Münchenstein, bei höchstens 10 Minuten Wartezeit
    CHF 15.– pro Stunde
    Wartezeit, auch bei Stau oder Umleitungen
    CHF 5.– Begleitservice
    ab Haustüre zum Ziel und zurück, bitte bei der Bestellung anfragen

    Mitmachen

    Mitglied werden

    Für alle in Münchenstein ab 60 Jahren oder nach einer Frühpensionierung. Bei Paaren genügt es, wenn eine Person die Voraussetzung erfüllt.

    CHF 25.– pro Jahr, Paare CHF 30.–

    Anmeldeformular (PDF) ausfüllen und per Post senden. Auf Wunsch schicken wir es Ihnen zu: 061 711 30 02

    Fahrerin oder Fahrer werden

    Sie fahren gerne Auto und haben ab und zu Zeit? Sie bestimmen selbst, wann Sie fahren, und erhalten einen Unkostenbeitrag.

    • Führerausweis Kategorie B und eigenes Auto
    • Keine Altersgrenze
    • Versichert über das Schweizerische Rote Kreuz

    Melden Sie sich bei Willy Toggenburger: 061 711 30 02

    Für aktive Fahrerinnen und Fahrer: Fahrdienstrapport

    Erfassen Sie jede Fahrt auf dem Fahrdienstrapport und senden Sie ihn halbjährlich elektronisch oder per Post an die Adresse auf dem Rapport. Das Sekretariat leitet die Angaben einmal jährlich an das SRK Liestal weiter. Leere Formulare: info@fahrdienst-muenchenstein.ch

    Der Verein

    Seit 2013 bringt unsere Vermittlung Menschen zusammen, die gerne fahren, und Menschen, die eine Fahrt brauchen. Politisch und konfessionell neutral, ohne Gewinnabsicht.

    277 Mitglieder · 18 Fahrerinnen und Fahrer · 15'338 km im Jahr 2022

    • Willy ToggenburgerWilly ToggenburgerPräsident061 711 30 02
    • Ursula GallandreUrsula GallandreKasse und Vermittlungursula.gallandre@gmx.ch
    • Bruno SägesserBruno SägesserVertreter Fahrerinnen und Fahrerbruno.saeg@gmail.com
    • Monika GerberMonika GerberSekretariatgerber.mo@bluewin.ch

    Dokumente

    Statuten des Vereins (Revision 05.02.2015)

    Name, Sitz und Zweck

    Art. 1 Unter dem Namen «Fahrdienst für Senioren Münchenstein» (FSM) besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Münchenstein. Als Senioren gelten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gemäss Art. 3.

    Art. 2 Der Verein führt ohne Gewinnabsicht eine Auftragsvermittlungsstelle in der Gemeinde Münchenstein, die einsatzfreudige Vereinsmitglieder in Kontakt bringen will mit Vereinsmitgliedern, die Fahrdienste mit dem PW in Anspruch nehmen möchten. Rollstuhl- und Möbeltransporte sind ausgeschlossen. Der Verein kann weitere Dienstleistungen für Senioren anbieten.

    Mitgliedschaft

    Art. 3 Mitglied kann jede in Münchenstein wohnhafte Person werden, die das 60. Altersjahr erreicht oder vorzeitig pensioniert wurde. Ehepaare werden aufgenommen, sofern einer der beiden Partner die genannten Voraussetzungen erfüllt. Für Personen, welche als Helfer Mitglied werden möchten, besteht keine Altersbeschränkung. Ferner können juristische Personen und Gönner als Mitglied aufgenommen werden. Jedes Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.

    Art. 4 Eintritt und Austritt sind jederzeit möglich und erfordern die Schriftform. Über einen Wiedereintritt entscheidet der Vorstand. Ein Rekurs gegen den Entscheid ist innert 30 Tagen möglich.

    Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ableben.

    Art. 6 Ausschluss. Mitglieder, deren Verhalten dem Vereinszweck abträglich ist, werden ausgeschlossen. Dazu bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstands. Der Ausschluss kann innert 30 Tagen schriftlich angefochten werden. Der endgültige Entscheid wird von der nächsten Mitgliederversammlung getroffen.

    Organisation

    Art. 7 Organe des Vereins sind: Mitgliederversammlung, Vereinsvorstand, Revisionsstelle, Vermittlungsstelle.

    Art. 8 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre im 1. Quartal des Jahres statt und behandelt folgende Traktanden:

    1. Genehmigung der Traktanden; Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung und der Jahresrechnung; Revisorenbericht, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes; Festsetzung des Mitgliederbeitrages
    2. Wahlen: Vereinspräsident, übrige Vorstandsmitglieder, 2 Revisoren. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
    3. Behandlung von Anträgen des Vorstandes, der Mitglieder und der Revisoren
    4. Beschlussfassung über Statutenänderungen

    Art. 9 Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens drei Wochen vorher erfolgen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor deren Durchführung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

    Art. 10 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand, von den Revisoren oder auf schriftliches Begehren von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.

    Art. 11 Jede Versammlung ist beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Für alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Auflösung des Vereins, gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Statutenänderungen müssen mit 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

    Vorstand

    Art. 12 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst. Er setzt sich wie folgt zusammen: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Sekretär, Leiter der Vermittlungsstelle; optional können Beisitzer gewählt werden.

    Art. 13 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein nach aussen und beruft die Versammlungen ein. Er schliesst die erforderlichen Versicherungen ab und erlässt Richtlinien für die Entschädigung der Helfer.

    Art. 14 Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder Vizepräsident in Verbindung mit dem Kassier oder dem Sekretär. Im Zahlungsverkehr hat der Kassier Einzelunterschriftsberechtigung bis zum Betrag von CHF 200.–.

    Art. 15 Im Laufe des Jahres eintretende Vakanzen ergänzt der Vorstand von sich aus. Die betreffenden Personen müssen an der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.

    Art. 16 Die Vorstandsmitglieder arbeiten als solche ehrenamtlich. Die effektiven Auslagen können in Rechnung gestellt werden. Sollte ein Vorstandsmitglied auch als Helfer tätig sein, wird dies im Rahmen der Entschädigungsrichtlinien abgegolten.

    Rechnungsrevisoren

    Art. 17 Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung und erstellt jährlich einen schriftlichen Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung.

    Vermittlungsstelle

    Art. 18 Die Vermittlungsstelle arbeitet gemäss den vom Vorstand erstellten und genehmigten Richtlinien.

    Finanzierung

    Art. 19 Das Vereins- und Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

    Art. 20 Die Mittel bestehen aus Mitgliederbeiträgen; Spenden, Schenkungen, Legaten etc.; Vereinsvermögen, Zinsen.

    Art. 21 Für die finanziellen Verpflichtungen haftet der Verein ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

    Auflösung des Vereins

    Art. 22 Über die Auflösung des Vereins beschliesst die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Im Falle der Auflösung des Vereins ist ein allfälliges Vermögen zugunsten sozialer Zwecke für Senioren zu verwenden.

    Schlussbestimmungen

    Art. 23 Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung des Vereins am 08.08.2013 in Kraft gesetzt.

    Richtlinien und Pflichtenheft senden wir auf Anfrage: info@fahrdienst-muenchenstein.ch